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Im ersten Teil haben wir bereits einige Irrtümer aufgelistet und geklärt. Es gibt natürlich noch weitere Trugschlüsse, welche wir Ihnen gerne aufzeigen möchten.

 

1) Ein Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage darf nicht überholt werden. Dies ist nur teilweise richtig. Ein fahrender Bus mit eingeschalteter Warnblinkanlage, der eine Haltestelle anfährt, darf nicht überholt werden. Steht der Bus, so darf er in Schrittgeschwindigkeit (7 km/h) vorsichtig überholt werden. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr.

2) Bei schlechter Sicht darf ich die Nebelschlussleuchte einschalten. Ja, jedoch nur, wenn die Sichtweite unter 50 m liegt. Hier gilt dann auch eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

3) Querparken mit einem kurzen Fahrzeug (z.B. Smart ForTwo) ist erlaubt. Nein. Grundsätzlich gilt das Parken am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung parallel zur Straße. Querparken ist nur auf gekennzeichneten Flächen zulässig.

4) Bei einer abknickenden Vorfahrtsstraße muss nicht geblinkt werden. Doch. Sollten Sie der Vorfahrtsstraße weiter folgen wollen, muss geblinkt werden. Nur wenn Sie geradeaus fahren, muss kein Blinker gesetzt werden.

5) Lichthupe bedeutet Nötigung. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf die Lichthupe zum Einsatz kommen, wenn Sie überholen möchten. Jedoch darf dies nicht in Verbindung mit zu dichtem Auffahren verbunden sein. Wer zu dicht auffährt, begeht möglichweise eine Nötigung und damit eine Straftat.

6) Rechts überholen ist verboten. Nein. In geschlossenen Ortschaften darf auf mehrspurigen Fahrbahnen auch rechts überholt werden. Bei einem Stau auf der Autobahn oder bei zähem Kolonnen-Verkehr darf man bei Geschwindigkeiten von bis zu 80 km/h mit maximal 20 km/h höherer Geschwindigkeit überholen.

7) Ein kaputter Parkscheinautomat bedeutet unbegrenzt parken. Falsch. Sie sparen sich zwar die Parkgebühren, jedoch muss die zulässige Maximaldauer des Parkens beachtet werden. Daher sind Sie bei Ankunft verpflichtet, eine Parkscheibe in das Fahrzeug zu legen und nach Ablauf der Maximaldauer den Parkplatz wieder zu verlassen. Übrigens: Ein Gericht entschied, dass es ebenfalls unzulässig ist, einen Parkschein immer wieder nachzulösen. Nach Ablauf der Maximaldauer muss das Fahrzeug den Platz verlassen, darf sich danach aber wieder hinstellen, sofern kein anderes Fahrzeug auf dem Platz steht. Wer denkt, dass das doch niemand weiß, ob man das Fahrzeug bewegt hat oder nicht: Das Ordnungsamt notiert oft die Ventilstände der Reifen, um zu sehen, ob das Fahrzeug wegbewegt wurde.

8) Man darf überall und immer hupen. Nein. Das Hupen ist nur in Gefahrensituationen oder beim Ankündigen eines Überholvorganges außerhalb von Ortschaften zulässig. Unzulässiges Hupen wird mit einem Bußgeld geahndet.

9) Auf Parkplätzen gilt „Rechts vor Links“. Dies ist ebenfalls falsch. Auf Parkplätzen müssen Sie sich untereinander verständigen, wer zuerst fahren darf.

10) Ein Polizist ohne Mütze ist nicht im Dienst. Eine völlig veraltete und vor allem falsche Aussage. Ein Polizist kann auch ohne Uniform (siehe Zivilpolizei) mit all seinen Befugnissen im Dienst sein.

11) Ich darf so langsam fahren wie ich möchte. Weit gefehlt: Wer ohne triftigen Grund langsamer fährt als erlaubt und damit den Verkehr behindert, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung und muss mit einem Bußgeld rechnen.

12) Auf Supermarkt-Parkplätzen gilt die StVO, wenn ein entsprechendes Schild „Hier gilt die StVO“ aufgestellt wurde. Das Schild ist genauso wirksam wie das „Eltern haften für ihre Kinder“-Schild – nämlich gar nicht. Sie sollten auf Parkplätzen mit Schrittgeschwindigkeit, gegenseitigem Verständnis und Rücksicht auf Andere unterwegs sein. Die StVO gilt auf Privatgrundstücken jedoch nicht.

13) In Deutschland herrscht Rechtsfahrgebot. Grundsätzlich stimmt dies nicht. Auf Autobahnen mit 3 oder mehr Spuren ist es zulässig, auch dauerhaft auf der zweiten Spur von rechts zu fahren, vorausgesetzt, es kommt rechts hin und wieder ein Fahrzeug. In geschlossenen Ortschaften mit Fahrbahnen mit mehreren Spuren, dürfen Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen die Spur frei wählen.

14) Ich darf mein Auto so gestalten, dass es einem Polizeiwagen täuschend ähnlich sieht. Ja. Eine mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndete Amtsanmaßung liegt erst vor, wenn auch entsprechende Amtshandlungen verübt werden. Dies gilt zum Beispiel für das Fahren mit Blaulicht (auch bei Fahrzeugen, die nicht aussehen, wie ein Polizeifahrzeug).